Neues Maklergesetz: Was hat sich geändert? Was Sie jetzt wissen müssen
Wenn Sie beim Immobilienverkauf mit einem Makler arbeiten, fällt für diesen eine Provision an. Wer aber zahlt die? Bislang war die Bezahlung des Vermittlers im BGB nicht eindeutig geregelt. Mit Einführung des Maklergesetzes gelten nun bundesweit einheitliche Regeln. Wir sagen Ihnen hier, worauf Sie achten sollten.
1. Kein Flickenteppich mehr: Provisionsteilung ist der neue Standard
Die bisherigen Provisionsregelungen glichen einem Flickenteppich: In Metropolen wie Berlin oder Köln zahlten stets die Käufer die Maklerprovision, in vielen Regionen Nordrhein-Westfalens und in kleineren Städten hingegen auch die Verkäufer. Das Maklergesetz sorgt nun für mehr Klarheit und schafft die Außenprovision für Wohnimmobilien ( Einfamilienhäuser, Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung und Eigentumswohnungen zur Selbstnutzung) vollständig ab. Das bedeutet, dass in den Regionen, wo bislang allein der Käufer für die Maklerkosten aufkam, nun auch der Verkäufer Provision zahlt – und zwar beide zu gleichen Teilen, also paritätisch und gerecht geteilt. Bei Wohnimmobilien ist als Ausnahme nur noch die so genannte Innenprovision zulässig, bei der der Verkäufer die Maklerkosten vollständig übernehmen darf. Außerdem gilt auch, dass Maklerverträge schriftlich zu fassen sind und die vereinbarten Leistungen darin festgeschrieben werden müssen.
2. Maklerkosten: Höhe der Provision ist an Leistung und Qualität gekoppelt
Und was sagt das Gesetz zur Höhe des Provisionssatzes? Nichts Eindeutiges, denn die Maklerkosten können im Maklervertrag flexibel festgelegt werden und können je nach Leistungsumfang des Maklers variieren. Qualitätsmakler bieten Ihnen ein umfangreiches Leistungsspektrum mit viel Markterfahrung, was dazu beiträgt, dass Ihre Immobilie treffsicher zu einem marktgerechten Preis den Besitzer wechselt. Ihr Verkauf wird von einem Profi-Makler nicht nur bestens vorbereitet, es kommen auch innovative Marketingtechniken zum Einsatz, wie die 3D-Besichtigung, die sich besonders in der Corona-Krise bewährt hat, oder auch die Erstellung eines hochwertigen, aussagekräftigen Exposés.
3. Maklerleistungen müssen im Maklervertrag schriftlich geregelt werden
Damit die professionelle Maklerleistung nicht nur ein Versprechen bleibt, werden sämtliche Vereinbarungen jetzt vertraglich in schriftlicher Form festgehalten werden. So behalten Sie als Verkäufer stets den Überblick. Zudem erhalten Sie eine Garantie über die Pflichten des Maklers inklusive der genauen Nennung der Maklerprovision.
4. Gibt es Ausnahmen von den Regelungen des neuen Maklergesetzes?
Neben der bereits erwähnten Möglichkeit, dass der Verkäufer die Courtage auch vollständig selbst übernehmen darf, gibt es noch folgende Ausnahme: Das Maklergesetz gilt nicht beim Verkauf von Gewerbeimmobilien, Baugrundstücken, Landwirtschaftlichen Anwesen, Mehrfamilienhäusern, Logistikräumen und Büroräumen, sondern nur beim Verkauf von Wohnimmobilien an Verbraucher.
5. Warum lohnt es gerade jetzt, einen Immobilienprofi zu beauftragen?
Auch auf der Grundlage des neuen Gesetzes empfehlen wir Ihnen, sich von Immobilienexperten unterstützen lassen. Allein die Einschätzung des Wertes einer Immobilie erfordert viel Erfahrung. Stephan Wiegmann und Jörg Bethke von Immopartner haben stets das Ohr am Markt und nehmen auch lokale Marktschwankungen wahr, die ein Eigentümer, der in seinem Leben vielleicht ein oder zwei Immobilien verkauft, meist nicht erkennen kann. Zudem hat sich in den vergangenen Jahren die Rechtslage immer wieder geändert mit vielen Detailregelungen, die es beim Immobilienverkauf zu beachten gilt. Beispiel Energieangaben zum Gebäude und Energieausweis: Verkäufern, die es versäumen, in ihren Inseraten die notwendigen Angaben auszuweisen, drohen saftige Geldstrafen.
Sie suchen Unterstützung beim Verkauf Ihrer Immobilie? Kontaktieren Sie uns! Stephan Wiegmann und Jörg Bethke beraten Sie gern.
Weitere Informationen finden Sie hier:
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https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/maklerkosten-werden-kuenftig-geteilt-1752916
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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